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Fachinformationen zur Pflegeversicherung
Was zahlt die Pflegeversicherung? (Alle Angaben in EURO pro Monat)
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Inkraft seit 01. Juli 2008
-Auszug-
Leistungen bei häuslichen Pflege
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) für Pflegebedürftige"(1) 1Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung
(häusliche Pflegehilfe)....(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat":
- Pflegestufe I - Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von:
- 420 € ab 01. Juli 2008
- 440 € ab 01. Januar 2010
- 450 € ab 01. Januar 2012 - Pflegestufe II - Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von:
- 980 € ab 01. Juli 2008
- 1.040 € ab 01. Januar 2010
- 1.100 € ab 01. Januar 2012 - Pflegestufe III - Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von:
- 1.470 € ab 01. Juli 2008
- 1.510 € ab 01. Januar 2010
- 1.550 € ab 01. Januar 2012 - Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 € gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß
der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe
geleistet werden muss.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§37SGBXI)"(1) 1 Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2 Der Anspruch setzt voraus, daß der
Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung in
geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3 Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1:
- 215 € ab 01. Juli 2008
- 225 € ab 01. Januar 2010
- 235 € ab 01. Januar 2012 - für Pflegebedürftige der Pflegestufe II:
- 420 € ab 01. Juli 2008
- 430 € ab 01. Januar 2010
- 440 € ab 01. Januar 2012 - für Pflegebedürftige der Pflegestufe III:
- 675 € ab 01. Juli 2008
- 685 € ab 01. Januar 2010
- 700 € ab 01. Januar 2012
Teilstationäre PflegeTagespflege und Nachtpflege (§41SGBXI):
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationräe Pflege in Einrichtugen der Tages oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege
nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. ...(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeiträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungender teilstationären Pflege, die
Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 einen Gesamtwert bis zu:
- 420 € ab 01. Juli 2008
- 440 € ab 01. Januar 2010
- 450 € ab 01. Januar 2012 - für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu:
- 980 € ab 01. Juli 2008
- 1.040 € ab 01. Januar 2010
- 1.100 € ab 01. Januar 2012 - für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu:
- 1.470 € ab 01. Juli 2008
- 1.510 € ab 01. Januar 2010
- 1.550 € ab 01. Januar 2012
(3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung
miteinander kombinieren. Näheres hierzu siehe §41 Absatz 4-6 SGBXI.
Kurzzeitpflege §42 SGBXI(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege
nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 2Dies gilt:
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) 1Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf ¢ vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege im Kalenderjahr bis zu dem Gesamtbetrag von:- 1.470 € ab 01. Juli 2008
- 1.510 € ab 01. Januar 2010
- 1.550 € ab 01. Januar 2012
Vollstationäre Pflege:Inhalt der Leistung §43 SGBXI(1) Pflegebedürftig haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist
oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt.(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2
die pflegebedingten Aufwendungen. Die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
2Der Anspruch beträgt je nach Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I:
- 1.023 € - für Pflegebedürftige der Pflegestufe II:
- 1.279 € - für Pflegebedürftige der Pflegestufe III:
- 1.470 € ab 01. Juli 2008
- 1.510 € ab 01. Januar 2010
- 1.550 € ab 01. Januar 2012 - für Pflegebedürftige, die .... als Härtefall anerkannt sind:
- 1.750 € ab 01. Juli 2008
- 1.825 € ab 01. Januar 2010
- 1.918 € ab 01. Januar 2012
Stand: 01.07.2008; Angaben ohne GewährEntscheidend dafür, welche Kosten v.a. bei der stationären Pflege auf den Einzelnen zukommen außer dem von der Pflegeversicherung geleisteten Betrag,
sind die unterschiedlichen Heimkosten (sog. Tagessätze) der Pflegeeinrichtungen.Die Zusammensetzung dieses Kosten und die Kostenstruktur wird in einem Beschluss des Sozialausschusses des Stadtrats der Landeshauptstadt München
vom 12.10.2006 erläutert und mit Kostenbeispielen von unterschiedlichen Heimträgern beispielhaft demonstriert
(Kostenstruktur in Pflegeheimen).
Sie können diesen Beschluss als PDF-Datei hier abrufen.


